Satzung

Die Satzung der Hildegard-Göhrum-Stiftung wurde am 15. November 2006 in Stuttgart erstellt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Hildegard Göhrum Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung des gemeinnützigen, ehrenamtlichen Handels, insbesondere für ältere, kranke, behinderte, allein stehende und/oder finanziell schwache Menschen, die der Hilfe durch andere Personen bedürfen, um sie bei der Suche nach einer geeigneten Hilfsperson oder Hilfsorganisation direkt oder indirekt zu unterstützen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung des eingetragenen, gemeinnützigen Vereins unter der Bezeich-nung „Vereinigte Hilfen Stuttgart -Wir für Euch- e.V.“ mit dem Sitz in Stuttgart,
  • die Unterstützung von sonstigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen und Privatinitiativen etc., die dem Zweck der Stiftung dienen,
  • die Förderung und Unterstützung von altersgerechtem und aufgrund von Krankheit bedingtem, würdevollen Wohnen, auch in Seniorenwohngemeinschaften und deren Betreuung im Sinne der Stiftung,
  • die Förderung und Unterstützung von Gründungen von solchen Einrichtungen, die dem Zweck der Stiftung dienen. Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, im steuerlich zulässigen Umfang unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO).

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht der Stifter selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögens-zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Rechte der Begünstigten

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinie. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus:                                €  50.000,–  (i.W. fünfzigtausend Euro) in bar.

Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig.

Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden).

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • Der Vorstand
  • Der Stiftungsrat

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrates eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungs-organe sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhält-nisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 8 Vorstand – Mitglieder, Amtszeit und Organsation

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für die ganze Amtszeit (5 Jahre) gewählt und eingesetzt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n.

§ 9 Vorstand – Aufgaben, Beschlussfassung

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden und einem weiteren Vor-standsmitglied gemeinschaftlich.

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
  • die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
  • die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
  • die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
  • die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
  • die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
  • die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Überwachung der Geschäfts-führung.

Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen jedes Vorstands-mitglied oder der nach der Geschäftsordnung dafür vorgesehene Geschäftsführer recht-zeitig unter der Angabe der Tagesordnung einlädt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 10 Stiftungsrat – Mitglieder, Amtszeit und Organisation

Der Stiftungsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats werden für die Dauer von 6 Jahren bestellt; die erste Bestellung erfolgt durch den Stifter, alle weiteren durch Kooptation (Zuwahl) durch den Stiftungsrat. Wiederbestellungen sind zulässig.

Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.

In den Stiftungsbeirat sollen nur Personen und/oder Organisationen berufen werden, die den Stiftungszweck in hervorragender Weise fördern.

§ 11 Stiftungsrat – Aufgaben, Beschlussfassung

Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben (§§ 4, 9 dieser Satzung)
  • Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach §5 dieser Satzung
  • Beschlüsse nach §7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach §8 dieser Satzung
  • Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stifterzwecks (§9 dieser Satzung), sofern diese nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind
  • Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach §10 dieser Satzung
  • Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend sind.

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach §5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist die Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u.a.) und §13 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

Satzungsänderungen sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters / der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Not-wendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

Satzungsänderungen können nur unter restriktiver Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der   §§ 80 ff. BGB, des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) und der AO 1977 §§ 51 ff. in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Eine Satzungsänderung ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Bestimmungen in § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S.2 handelt.

Beschlüsse über die Änderung des Stifterzwecks sowie über die Zusammenlegung  oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters / der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammen-legung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanz-verwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13 Vermögensanfall

Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen an gemeinnützige Organisationen, die der Stiftungsrat bestimmt. Der Stiftungsrat fasst die erforderlichen Beschlüsse mit Zwei-drittelmehrheit unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.

§14 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.